Seit Veröffentlichung der RKI-Protokolle und der RKI-Leaks wissen wir, dass die harten Corona-Maßnahmen nicht wissenschaftlich begründet, sondern politisch initiiert waren. Über die Gründe lässt sich mutmaßen, am Ende bleibt der fade Beigeschmack, dass einzelne Personen ihre Machtposition ausgenutzt haben, und den bisher größten volkswirtschaftlichen Schaden nach dem 2. Weltkrieg herbeigeführt zu haben.
Während der Krise wurden umfangreiche Corona-Überbrückungshilfen an kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe ausgeschüttet. Unbürokratisch, wie es immer so schön heisst.
Diese Programme gewährten eine Billigkeitsleistung des Bundes und liefen unter Namen wie u.a. “Überbrückungshilfe I”, “Überbrückungshilfe II”, “Neustarthilfe 2022″,”Novemberhilfe”, “Dezemberhilfe”, “Überbrückungshilfe III”, “Überbrückungshilfe III Plus”, “Neustarthilfe Plus”, “Überbrückungshilfe IV”, usw.
Das besondere dabei: die Anträge konnten nicht direkt durch die Unternehmen eingereicht werden, sondern nur durch Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. Das galt im Übrigen auch für die Schlussrechnungen. Ebenfalls ungewöhnlich: die konkreten Anspruchsvoraussetzungen wurden im Internet im Bereich “FAQ” (also häufig gestellte Fragen) veröffentlicht, änderten sich sowohl im Zeitverlauf als auch je nach Programm.
Für die Unternehmer und Unternehmen bedeutete dieses zweierlei: 1) bevor Geld beantragt werden konnte, musste erst einmal die Rechnung des Steuerberaters bezahlt werden. 2) Beim Einreichen der Dokumente für die Schlussrechnung und dem finalen Bescheid änderten sich plötzlich die Verfahrensweisen zur Ermittlung der Anspruchshöhe. Beispielsweise mussten externe Rechnungen für die Ermittlung der monatlichen Fixkosten nicht mehr per Rechnungsdatum zugeordnet werden, sondern zum Tag des Zahlungsziels.
Die Fristen zur Einreichung endete bereits am 31.10.2023, bei Fristverlängerung bis zum 30.09.2024. Doch seitdem ist Sand im Getriebe. Die Unternehmer warten bis heute auf die verbindlichen Bescheide. So kann niemand wirklich sagen, ob die Hilfen teilweise oder ganz zurückgezahlt werden müssen. Und das betrifft auch Hilfen, die bereits im Jahr 2020 ausgezahlt wurden.
Für nicht fristgerecht eingereichte Schlussabrechnungen haben die Bewilligungsstellen bereits das Mahn- und Anhörungsverfahren eingeleitet. In dieser Richtung funktioniert die Bürokratie wie gewohnt.
Da die Bearbeitungsstellen der Länder offensichtlich nicht in der Lage sind, die Fülle der Schlussrechnungen zu bearbeiten, fordern wir, einen Schlussstrich wie folgt zu ziehen:
1) Sofern die Bewilligungsbehörde keinen endgültigen Bescheid bis zum 31.12.2025 zustellt, wird der Antragsteller von einer Rückzahlung aller ausgereichten Coronahilfen befreit.
2) Sofern die Bewilligungsbehörde keinen endgültigen Bescheid bis zum 31.12.2025 zustellt, erhält der Antragsteller im Falle einer Forderung auf Nachzahlung die noch nicht ausgezahlten Gelder innerhalb von 30 Tagen überwiesen.
Die dafür notwendigen Gelder sind sowohl im Bundeshaushalt als auch in den Länderhaushalten bereitgestellt und nicht vollständig ausgegeben worden. Des weiteren haben in den letzten Jahren sowohl der Bund als auch die Ländern das Aussetzen der Schuldenbremsen mit den Auswirkungen der “Corona-Pandemie” begründet.
Unternehmer und Unternehmen benötigen Planungssicherheit. Die teils jahrelange Warterei muss endlich ein Ende haben. Unser Land steht vor viel größeren Herausforderungen, die gemeistert werden müssen.