Beitrags- und Finanzordnung

(1) Mitglieder wenden der Partei regelmäßige Zuwendungen in Form von Mitgliedsbeiträgen zu.

(2) Regelmäßige Geldzuwendungen von Mandatsträgern, welche ein öffentliches Wahlamt innehaben oder mehrere öffentliche Wahlämter innehaben, die über die Mitgliedsbeiträge hinaus gehen, sind als Mandatsträgerabgaben zu klassifizieren und als solche zu erfassen.

(3) Zuwendungen, die über die Mitgliedsbeiträge und die Mandatsträgerabgaben hinaus gehen, gelten als Spenden. Diese können sowohl von Mitgliedern, als auch Nichtmitgliedern erfolgen und können sowohl als Sachspende, als auch als Geldspende geleistet werden.

(4) Spenden dürfen nur von der Partei satzungsgemäß bestimmten Vorstandsmitglieder angenommen werden. Alle Organisationsstufen mit Finanzautonomie sind berechtigt, Spenden entgegen zu nehmen.

(5) Spenden, die gemäß des Parteiengesetzes unzulässig sind, dürfen nicht angenommen werden. Sind unzulässige Spenden angenommen worden und können diese nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundespartei unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Verstöße gegen diese Pflicht, die zum Ersatz von Schaden verpflichten, trägt diejenige Gliederungsebene, die diesen Schadensersatz zu verschulden hat.

(6) Die vereinnahmende Gliederung hat Zuwendungsbescheinigungen auszustellen, sofern keine übergeordnete Gliederung diese Aufgabe übernimmt. Jeder Gliederung steht die ihr zugewendeten Spenden ungeteilt zu, soweit die Zweckbindung der Spende nichts anderes vorschreibt.

(1) Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 180 Euro pro Kalenderjahr pro Mitglied. Mitglieder mit höherem Einkommen sollen anstelle der Mindestmitgliedsbeitrag 1% des Jahresnettoeinkommens als Mitgliedsbeitrag abführen. Sofern ein besonderer sozialer Härtefall vorliegt, kann der Mindestbetrag durch Beschluss des zuständigen Kreisvorstandes bis auf 90 Euro verringert werden. Bei Erlangung der Parteimitgliedschaft im Laufe eines Jahres ist der Jahresmitgliedsbeitrag anteilig auf die verbleibenden Monate des Kalenderjahres zu berechnen und zu entrichten.

(2) Die Zahl der Mitglieder mit reduziertem Mitgliedsbeitrag darf 20% der Gesamtmitglieder nicht übersteigen.

(3) Die für die Delegiertenrechnung zugrunde liegende Mitgliederanzahl orientiert sich ausschließlich an der Anzahl der Mitglieder, die den vollen Mitgliedbeitrag in Höhe von 180 Euro jährlich entrichten.

(4) Wird in einem Kreisverband ein Mitglied mit einem reduzierten Mitgliedsbeitrag aufgenommen, so reduziert sich der Anspruch des Kreisverbandes auf Umlagen ebenfalls um den reduzierten Beitrag. Zur Berechnung der Ansprüche auf Umlagen für einen Kreisverband werden nur vollzahlende Mitglieder mit in die Berechnung einbezogen.

(5) Ehepaare und Lebensgemeinschaften haben einen ermäßigten Beitragssatz von 40%, des anzusetzenden Mitgliedbeitrages, für die zweite Person. Voraussetzung sind ein nachgewiesener gemeinsamer Wohnsitz und Haushalt, sowie die Begleichung der Beiträge von einem gemeinsamen Bankkonto.

(6) Der Bundesvorstand kann dem Vorstand eines Landesverbandes die auf maximal 6 Monate befristete Genehmigung erteilen, Neumitglieder in seinem Landesverband ggf. in Abweichung zu §3 Abs. 1 FO zu einem reduzierten Mitgliedsbeitrag von 100 Euro für das erste Kalenderjahr aufzunehmen.

(1) Mandatsträger in Landesparlamenten und des Bundestages zahlen 10% ihrer Diäten und Funktionszulagen als sogenannte Mandatsträgerabgabe an den jeweiligen Landesverband, dem sie angehören. Mandatsträger im Europaparlament zahlen diesen Anteil an den Bundesverband. Die Landesverbände regeln in eigener Verantwortung durch Satzung, ob und in welcher Höhe die Amts- und Mandatsträger der neuen Partei weitere Beiträge leisten. Sie können dieses Recht durch Satzungsbestimmung auf die Bezirks- und Kreisverbände übertragen, soweit es die Sonderbeiträge der kommunalen Amts- und Mandatsträger der neuen Partei betrifft.

(2) Aufnahmespenden verbleiben zur Durchführung der Aufnahme und Mitgliederführung beim Bundesverband.

(1) Der Schatzmeister ist für die Beschaffung der finanziellen Mittel der Bundespartei verantwortlich, die für die politische und organisatorische Arbeit der Partei erforderlich sind. Er nimmt alle für die Bundespartei bestimmten Spenden und Zahlungen entgegen und leitet diese unverzüglich an die Bundeskasse, oder an die ggfs. anspruchsberechtigten Gliederungen, weiter.

(2) Der Schatzmeister ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Kassen, Konten und Buchführung der Bundespartei oder deren Gliederungen, zu nehmen.

(3) Der Schatzmeister kann im Benehmen mit dem Bundesvorstand Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um ein optimales Spendenaufkommen zu gewährleisten.

(1) Vom Beitragsaufkommen der Landesverbände erhält der Bundesverband eine Abführungsquote von 75 %. Der Bund hat den Anteil der Landesverbände vierteljährlich an diese abzuführen. Sobald alle Landesverbände gegründet sind beträgt die Abführungsquote 50%.

(2) Der Bundesausschuss kann dem Bundesverband Vorgaben auferlegen, wie eine von der Satzung bzw. von dieser Beitrags- und Finanzordnung abweichende Verteilung von Mitteln an die Landesgliederungen durchzuführen ist. Die Abweichung darf nicht mehr als 30% der satzungsgemäßen Verteilung betragen. Der Bundesschatzmeister kann ein Veto gegen eine im Bundesausschuss beschlossene Verteilung einlegen.

(3) Eine detaillierte Regelung der Lasten- und Aufgabenverteilung im Zusammenhang mit der Mittelverteilung soll gemeinschaftlich durch den Bundesverband und die Landesverbände ausgearbeitet und dem Bundesparteitag vorgelegt werden.

(1) Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich bis zum 31. Januar die die Auszahlung der staatlichen Mittel.

(2) Aus der staatlichen Teilfinanzierung hat jeder Landesverband, für jede bei einer Landtagswahl von ihm errungene gültige Listenstimme, Anspruch auf den in §18 Abs. 3 Ziffer 1 PartG. bezeichneten Betrag, derzeit 0,83 Euro pro Stimme. Darüber hinaus hat der Landesverband für jede bei der Landtagswahl errungene gültige Listenstimme Anspruch auf den ihm zustehenden Anteil am Steigerungsbetrag pro errungener Stimme gemäß dem letzten Satz von §18 Abs. 3 PartG. Die Höhe des Geldbetrags pro Stimme, die der Erreichung der Stimmentschädigung zu Grunde zu legen ist, errechnet sich als Quotient aus dem Betrag des Wähleranteils (§ 18 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3 letzter Satz PartG) der Staatsmittel und der insgesamt durch die Partei erzielten Stimmen. Für jede eigene errungene Stimme einer Listenwahl auf Landesebene stehen dem jeweiligen Landesverband 0,50 Euro zu. Die Summe der den Landesverbänden zustehenden Beträge vermindert den zwischen Bundesverband einerseits und allen Landesverbänden andererseits aufzuteilenden Gesamtbetrag.

(3) Falls die im Parteiengesetz definierte relative oder absolute Obergrenze zu einer Kürzung der rechnerischen Anwartschaften der Partei auf staatliche Teilfinanzierung führt, vermindern sich proportional dazu auch die Ansprüche der Landesverbände auf die staatliche Teilfinanzierung, die für Landtagswahlergebnisse ausgezahlt wird. Das Nähere regelt der Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse zum innerparteilichen Finanzausgleich.

(4) Von der verbleibenden staatlichen Teilfinanzierung erhält der Bundesverband einerseits 50% und die Landesverbände andererseits jeweils 20% des jeweiligen Zuflusses. Der Anteil der Landesverbände wird nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl zum 31. Dezember des Vorjahres auf diese aufgeteilt.

(5) Über die Verteilung der restlichen staatlichen Mittel entscheidet der Bundesausschuss.

(1) Der Finanzdirektor ist als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Parteifinanzen, insbesondere für die Erstellung des gesetzlichen Rechenschaftsberichts, die Finanz- und Haushaltssteuerung der Bundespartei sowie die Verbuchung, Bescheinigung und etwaige Veröffentlichung von Spenden zuständig. Dazu kann er von allen nachgeordneten Gliederungen und den Vereinigungen der Partei alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Er berichtet dem Bundesschatzmeister über alle in seinem Aufgabenbereich wesentlichen Vorgänge. Ist kein Finanzdirektor bestellt obliegen die Aufgaben dem Bundesschatzmeister.

(2) Der Finanzdirektor wird vom Bundesvorstand bestellt und entlassen. Er muss über die erforderliche fachliche Qualifikation und sollte über eine umfassende berufliche Erfahrung in der Finanzwirtschaft verfügen. Er ist hauptamtlich tätig und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bundesvorstandes teil.

(3) Der Finanzdirektor kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung. Er hat das Recht, im Einvernehmen mit dem Bundesschatzmeister in allen Untergliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Absatz 3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat die jeweils höhere Gliederung das Recht und die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Untergliederungen zu gewährleisten.

(1) Die Bundespartei, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und unter Beachtung der verbindlichen Richtlinien nach Abs. 2 zu führen und jährlich den Rechenschaftsbericht fristgerecht nach den Vorschriften des Fünften Abschnittes des Parteiengesetzes aufzustellen.

(2) Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.

(3) Um die nach § 24 Absatz 1 Satz 4 des Parteiengesetzes vorgeschriebene namentliche lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen jährlich erstellen zu können, sind alle den Untergliederungen eines Landesverbandes zufließenden Zuwendungen (Beiträge und Spenden) auf nach Gliederungen geordneten Personenkonten zentral durch den Bundesverband zu erfassen.

(4) Die Erfassung ist keine Vereinnahmung. Das Verfügungsrecht verbleibt uneingeschränkt bei der begünstigten Gliederung. Die Zuwendung wird dort als Einnahme gebucht.

(1) Der Bundesverband, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer entsprechend § 9 Abs. 5 des Parteiengesetzes prüfen zu lassen.

(2) Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied der Partei ist. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zur prüfenden Gliederung oder einer ihrer Untergliederungen stehen.

(3) Der Bundesverband bestellt einen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte gemäß §§ 23 Abs. 2 Satz 1, und 29 bis 31 des Parteiengesetzes.

(4) Der Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister, kann durch beauftragte Revisoren jederzeit ohne Angabe von Gründen die Buchführung und das Rechnungswesen jeder Gliederung prüfen.

(5) Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(1) Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem Parteiengesetz bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Landesverbände vor.

(2) Die Untergliederungen legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

(1) Der Bundesschatzmeister stellt für jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan und eine mittelfristige Finanzplanung auf, die mindestens drei Folgejahre umfasst. Haushaltsplan und Finanzplanung des Bundesverbands werden vom Bundesvorstand beschlossen. Ist absehbar, dass der Haushaltsansatz insgesamt nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.

(2) Der Bundesschatzmeister ist bis zur Verabschiedung eines Haushaltsplans an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

(1) Wird der genehmigte Etat nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.

(2) Soweit für das angelaufene Haushaltsjahr noch kein beschlossener Haushalt vorliegt, dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Falls absehbar ist, dass die Einnahmen der Partei im angelaufenen Haushaltsjahr geringer sind als im Vorjahr, ist der Schatzmeister verpflichtet, die vorläufigen monatlichen Ausgabenansätze der Entwicklung der Einnahmen anzupassen.

(3) Gegen finanzwirksame Beschlüsse, die dazu führen, dass der entsprechende Haushaltstitel der Bundespartei überschritten wird, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu.

(1) Soweit die Satzung von Bündnis Deutschland und diese Beitrags- und Finanzordnung nichts anderes bestimmen, führt der Generalsekretär auch die finanziellen Geschäfte der Bundespartei im Rahmen einer vom Bundesvorstand auf gemeinsamen Vorschlag mit dem Bundesausschuss zu erlassenden Finanzgeschäftsordnung. In ihr sind insbesondere auch Auftragsvergabe und Zeichnungsberechtigung der Bundesgeschäftsstelle nach dem Grundsatz zu regeln, dass alle finanzwirksamen Vorgänge der Bundespartei stets von zwei Zeichnungsberechtigten gemeinsam unterschrieben und verantwortet werden, soweit solche Vorgänge einen Betrag von 2.500 Euro im Einzelfall überschreiten.

(2) Widerspricht der Bundesschatzmeister Ausgaben oder Kreditaufnahmen, die für das laufende Jahr nicht vorgesehen waren, dürfen diese nur getätigt werden, wenn der Bundesvorstand sie mit Zweidrittelmehrheit einschließlich des Vorsitzenden und des Generalsekretärs beschließt.

(3) Den Schatzmeistern der nachgeordneten Verbände steht das gleiche Recht gegenüber ihren Verbänden zu.

Diese Fassung dieser Beitrags- und Finanzordnung tritt am 18. März 2023 in Kraft.