Schiedsgerichtsordnung von BÜNDNIS DEUTSCHLAND

(1) Die Schiedsgerichtsordnung der Partei Bündnis Deutschland ist für alle Schiedsgerichte bindend und richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien. Die durch diese Schiedsgerichtsordnung, der Bundessatzung und den Landessatzungen übertragenen Aufgaben, haben die Schiedsgerichte auf Bundes- und Landesebene wahrzunehmen.

Sofern die Schiedsgerichtsordnung keine oder eine ergänzungsbedürftige Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.

(2) Die Parteimitglieder sind verpflichtet, sich bei Streitfragen, für deren Entscheidung die Schiedsgerichte zuständig sind, zunächst an diese zu wenden. Die Schiedsgerichte sollen in jedem Stand der Verfahren auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken.

(3) Die Schiedsgerichte sind interne Parteischiedsgerichte. Sie sind keine Schiedsgerichte im Sinne des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung.

(1) Schiedsgerichte werden auf allen Landesebenen sowie der Bundesebene eingerichtet und sind vom Bundes- bzw. zuständigen Landesverband mit einem ausreichenden Budget auszustatten, das ihre Funktionstüchtigkeit gewährleistet.

(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Den Versuch der Beeinflussung hat das Schiedsgericht unverzüglich dem zuständigen Landesvorstand oder Bundesvorstand anzuzeigen. Können diese nach Auffassung des Schiedsgerichts keine angemessene Abhilfe schaffen, so kann das Schiedsgericht den Beeinflussungsversuch parteiöffentlich machen.

(3) Ein Schiedsrichter darf in derselben Rechtsangelegenheit nur in einer Instanz tätig sein.

(4) Schiedsrichter dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei, einem Gebietsverband, einem Mitglied des Bundesvorstandes, eines Landesvorstandes, einer Fraktion auf Landes- Bundes-, oder europäischer Ebene, eines Landtagsmitglieds, Bundestagsmitglieds oder eines Mitglieds des Europäischen Parlaments oder eines Schiedsgerichts stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Aufwandsentschädigungen sind davon ausgenommen.

(5) Die Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter werden auf eine Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Werden Schiedsrichter nicht rechtzeitig vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit neu gewählt, so verlängert sich die Amtszeit bis zum 01. Januar des Folgejahres. Dabei darf die gesetzlich vorgeschriebene Amtszeit von vier Jahren in einer Wahlperiode nicht überschritten werden. Scheidet ein Schiedsrichter durch Ablauf seiner Amtszeit aus, wird er durch einen neu gewählten Schiedsrichter mit dann gemäß Satz 2 beginnender Amtszeit ersetzt.

(6) Scheidet ein Schiedsrichter vor Ablauf seiner Amtszeitaus sonstigen Gründen aus dem Amt aus, so rückt ein Ersatzschiedsrichter für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Schiedsrichters in das Schiedsgericht nach. Die Reihenfolge in der die gewählten Ersatzschiedsrichter nachrücken, ergibt sich im Falle der Einzelwahl aus der absteigenden Reihenfolge ihrer Wahl, im Falle der Gruppenwahlwahl nach dem Wahlergebnis. Abweichend davon rückt der nach dieser Reihenfolge erste Ersatzschiedsrichter mit der Befähigung zum Richteramt nach, wenn sonst nicht die nötige Zahl von Schiedsrichtern diese Eigenschaft hätte.

(7) Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter verlieren ihr Amt mit der Annahme der Wahl zum Schiedsrichter oder Ersatzschiedsrichter einer anderen Instanz.

(8) Ein Landesschiedsgericht muss mit mindestens drei Schiedsrichtern besetzt sein, um Entscheidungen treffen zu können. Ist das nicht der Fall und sind keine Ersatzschiedsrichter vorhanden, benennt das Bundesschiedsgericht kommissarische Schiedsrichter, die bis zur Neuwahl im Amt sind oder erklärt für erstinstanzliche Verfahren ein anderes Landesschiedsgericht nach einem alphabetischen Verteilungsschlüssel für zuständig. Dies gilt auch, wenn nicht die nötige Zahl amtierender Schiedsrichter über die Befähigung zum Richteramt verfügt. Der Verweisungsbeschluss des Bundesschiedsgerichts ist grundsätzlich bindend.

Als kommissarische Schiedsrichter können auf Landesebene auch Mitglieder ernannt werden, die Mitglieder anderer Landesverbände sind.

Scheidet ein Schiedsrichter des Bundesschiedsgerichts vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt ein Ersatzschiedsrichter in das Bundesschiedsgericht bis zum Ablauf dieser Wahlperiode nach. Stehen Ersatzschiedsrichter nicht zur Verfügung, so benennt der verbliebene Senat kommissarische Bundesschiedsrichter bis zum Ablauf dieser Wahlperiode. Ein auf einem Bundesparteitag nachgewählter Bundesschiedsrichter tritt automatisch an die Stelle des kommissarisch benannten Bundesschiedsrichter bis zum Ablauf dieser Wahlperiode.

Bei kommissarischen Schiedsrichtern auf Bundesebene ist § 3 Abs. 3 Satz 1 zu beachten.

(9) Der Rücktritt eines Schiedsrichters ist dem Präsidenten bzw. Vorsitzenden des Schiedsgerichts gegenüber zu erklären, welcher die Information an alle übrigen Schiedsrichter weitergibt. Ein zurückgetretener Schiedsrichter wird gemäß Abs. 2 durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzschiedsrichter ersetzt. Tritt der Präsident bzw. Vorsitzende zurück, so wählt das Schiedsgericht einen neuen Präsidenten bzw. Vorsitzenden. Dies gilt auch für den Vizepräsidenten des Bundesschiedsgerichts.

(10) Schiedsrichter müssen Parteimitglieder sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei endet auch das Amt des Schiedsrichters.

(1) Die Bundesschiedsrichter werden vom Bundesparteitag gewählt. Das Bundesschiedsgericht besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern und bis zu neun Ersatzschiedsrichtern. Mindestens sechs der ordentlichen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt innehaben.

(2) Die Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied, das jeweils zum Bundesschiedsgerichtspräsidenten und Bundesschiedsgerichtsvizepräsidenten als dessen Stellvertreter gewählt wird. Diese leiten das Bundesschiedsgericht und führen jeweils seine Geschäfte. Präsident und Vizepräsident müssen die Befähigung zum Richteramt innehaben.

(3) Dem Bundesschiedsgericht dürfen höchstens jeweils drei Schiedsrichter aus demselben Landesverband angehören. Würde durch das Nachrücken eines Ersatzschiedsrichters diese Zahl überschritten, rückt an seiner Stelle der nächstfolgende Ersatzschiedsrichter aus einem anderen Landesverband nach.

(4) Das Bundesschiedsgericht besteht aus drei Kammern. Jede Kammer besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen zwei die Befähigung zum Richteramt haben müssen, darunter der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter.

(5) Das Bundesschiedsgericht stellt einen Geschäftsverteilungsplan durch den Bundesschiedsgerichtspräsidenten aus, in dem näheres geregelt werden kann. Bei Änderungsbedarf wird der Geschäftsverteilungsplan angepasst. (u.a. Zusammensetzung der Kammer, Verteilung der Verfahren, Berichterstatter) Solange kein neuer Geschäftsverteilungsplan beschlossen ist, gilt der bisherige Geschäftsverteilungsplan weiter. Änderungen der Geschäftsverteilung gelten nur für danach abhängig gewordene Verfahren.

(6) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesamtpartei oder besonders schwierigen Fällen können die Verfahrensbeteiligten sowie die zuständige Kammer die Entscheidung durch das Bundesschiedsgericht in der vollen Besetzung (Senat) beantragen. Dieser Antrag ist zu begründen. Will eine Kammer in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage von der Entscheidung einer anderen Kammer abweichen, so hat sie die Entscheidung durch den Senat zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Senat.

(1) Die Landesschiedsrichter werden vom jeweiligen Landesparteitag gewählt. Das Landesschiedsgericht besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern und bis zu ebenso vielen Ersatzschiedsrichtern. Mindestens einer der ordentlichen Mitglieder einer Kammer muss die Befähigung zum Richteramt innehaben. Die Landessatzungen können die erforderliche Anzahl der Mitglieder, sowie die Mindestanzahl der Mitglieder mit Befähigung zum Richteramt erhöhen.

(2) Die Landesschiedsgerichte können Kammern einrichten. Jede Kammer besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende jeder Kammer muss die Befähigung zum Richteramt innehaben.

Die Mitglieder der Kammern eines Landesschiedsgerichts wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied, das zum Landesschiedsgerichtspräsidenten gewählt wird. Dieser leitet das Landesschiedsgericht und führt seine Geschäfte. Der Landesschiedsgerichtspräsident muss die Befähigung zum Richteramt innehaben.

(3) Die Regelungen zum Geschäftsverteilungsplan in § 3 Abs. 5 gelten für die Landesschiedsgerichte entsprechend.

(4) Für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach erstmaliger Wahl des Landesschiedsgerichts tritt eine ansonsten inhaltsgleiche Soll-Vorschrift an die Stelle der jeweiligen Muss-Vorschriften in Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2 Satz 6.

(1) Sofern nicht das Schiedsgericht durch Beschluss einen anderen Ort bestimmt, sind die Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts bei der Bundesgeschäftsstelle der Partei und die Geschäftsstellen der Landeschiedsgerichte bei den Landesgeschäftsstellen der jeweiligen Landesverbände ansässig.

Zum Schutz der Vertraulichkeit ist die Trennung des Geschäftsbetriebs zwischen den Geschäftsstellen der Partei und der Schiedsgerichte zu wahren.

Die Geschäftsstellen der Schiedsgerichte sind von den Landesverbänden und dem Bundesverband personell und organisatorisch so auszustatten, dass sie funktionsfähig sind. Sie sind für eine ordnungsgemäße Führung der Akten verantwortlich.

(2) Zu jedem Schiedsgerichtsverfahren ist eine Akte chronologisch anzulegen, die alle in das Verfahren eingeführten Schriftstücke und die Entscheidungen umfasst. Die Akte ist nach Abschluss des Verfahrens mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Förmliche Endentscheidungen des Schiedsgerichts sind dauerhaft zumindest digital zu archivieren.

(3) Das Bundesschiedsgericht legt eine nach Stichworten aufgebaute, elektronische Sammlung von anonymisierten Textauszügen aus seinen Entscheidungen an, in denen die Klärung einer für den Parteibetrieb relevanten Rechts- oder Auslegungsfrage enthalten ist. Den Landesschiedsgerichten, den Parteivorständen aller Ebenen ist in geeigneter Weise Zugriff auf diese Sammlung zu ermöglichen.

(4) Schiedsgerichtsverfahren sind von jedem Schiedsgericht vertraulich zu behandeln. In begründeten Fällen, insbesondere um Schaden von der Partei abzuwenden, sind die Schiedsrichter berechtigt, den Bundesvorstand bzw. Landesvorstand oder den Bundesparteitag bzw. den jeweiligen Landesparteitag über Vorgänge zu informieren.

(1) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar, dass ein Schiedsrichter im Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so soll er sein Richteramt für dieses Verfahren ruhen lassen. Er hat dies dem gesamten Gericht sofort mitzuteilen.

(2) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens haben beide Prozessparteien das Recht, einen Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Über den Ausschluss entscheidet die Kammer bzw. der Senat ohne die Mitwirkung des abgelehnten Schiedsrichters. Die richterliche Stellungnahme des abgelehnten Schiedsrichters ist einzuholen und den Parteien zuzuleiten mit Fristsetzung für eine Stellungnahme der Parteien.

Ist das Landesschiedsgericht ohne den oder die abgelehnten Schiedsrichter nicht entscheidungsfähig, so entscheidet, sofern vorhanden, eine andere Kammer des Landesschiedsgerichtsnach den Geschäftsverteilungsplan des Landesschiedsgerichts, ansonsten entscheidet das Bundesschiedsgericht über die Ablehnung. Weiterhin hat jeder Schiedsrichter unabhängig von einer Ablehnung das Recht, sein Amt für ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ruhen zu lassen. Im Fall der Selbstablehnung ist wie unter Abs. 3 zu verfahren.

(3) Nimmt ein Schiedsrichter eines Landesschiedsgerichts an Beratungen, Sitzungen und Entscheidungen in einem Verfahren ohne hinreichenden Grund nicht teil und hat der Vorsitzende den Betreffenden ermahnt und erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Mitwirkung gesetzt, so kann der Vorsitzende ihn von dem Verfahren ausschließen. Die Regelung aus Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Gegen den Ausschluss bei einem Landesschiedsgericht kann der Betroffene das Bundesschiedsgericht anrufen, das abschließend entscheidet.

Ein Schiedsrichter des Bundesschiedsgerichts kann für den gesamten Rest seiner Amtszeit von allen laufenden und künftigen Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er trotz Ermahnung durch den Kammervorsitzenden oder im Falle, dass dieser selber betroffen ist, durch den Präsidenten, seine Amtspflichten als Schiedsrichter durch Untätigkeit gröblich und nachhaltig verletzt und eine ihm durch den Kammervorsitzenden bzw. den Präsidenten gesetzte vierwöchige Nachfrist ergebnislos verstrichen ist. Dies muss der Senat durch schriftliche Erklärung seiner Mitglieder gegenüber dem betroffenen Richter sowie gegenüber der Geschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit so beschließen. Der betroffene Richter hat dabei kein Stimmrecht. In diesem Fall rückt der gem. § 2 Abs. 6 rangnächste Ersatzschiedsrichter nach. Für den Fall, dass keine Ersatzschiedsrichter vorhanden sind, gilt § 2 Abs. 8 Satz 7.

(1) Die Landesschiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidungen über

  1. die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe des Landesverbands und seiner Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Bereich des Landesverbands;
  2. die Anfechtung sonstiger Beschlüsse von Organen des Landesverbands oder seiner Gliederungen;
  3. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbands; für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder, die keinem Landesverband angehören, ist das Bundesschiedsgericht zuständig.
  4. sonstige Streitigkeiten zwischen dem Bundesverband, dem Landesverband oder einem ihm angehörigen Gebietsverband und einzelnen Mitgliedern des Landesverbands;
  5. Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und ihm angehörigen Gebietsverbänden oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb des Landesverbands;
  6. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei, die im Bereich des Landesverbands entstehen, soweit das Interesse der Partei berührt ist.

(2) Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über

  1. den Antrag auf Überprüfung von Entscheidungen der Landesschiedsgerichte,
  2. die Anfechtung von Wahlen auf Ebene der Bundespartei,
  3. die Anfechtung sonstiger Beschlüsse von Organen des Bundesverbands,
  4. Streitigkeiten zwischen der Bundespartei und Gebietsverbänden, zwischen Landesverbänden sowie zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband angehören,
  5. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei, soweit das Interesse der Partei berührt ist und nicht nach Abs. 1 die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts begründet ist.
  6. die Einsetzung des Notvorstandes des Bundesvorstandes gemäß § 34a Satz 3 der Bundessatzung.

(1) Die Schiedsgerichte werden nur auf schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv.

(2) Die Anrufung erfolgt in erster und zweiter Instanz durch Einreichung der unterschriebenen Antragsschrift in Papierform – nebst dreier Kopien – bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts. Die Anrufung auf elektronischem Weg stellt keine Anrufung dar.

(3) Die Antragsschrift muss enthalten: 1. Namen, Kontaktdaten und Mitgliedsnummer des Antragstellers, 2. die Bezeichnung des Antragsgegners und dessen Kontaktdaten, 3. einen konkreten Antrag, 4. eine Antragsbegründung einschließlich einer Schilderung des Sachverhalts und der behaupteten Rechtsverletzung.

(4) Macht der Antragsteller glaubhaft, dass ihm die Kontaktdaten des Antragsgegners unbekannt sind, oder erweisen sich die vom Antragsteller angegebenen Kontaktdaten des Antragsgegners als unzutreffend, holt das Schiedsgericht diesbezügliche Auskunft eines zuständigen Parteivorstands ein.

Antragsberechtigt sind

1. in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen

a) der Bundesvorstand,
b) der Vorstand jedes Gebietsverbands, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat,
c) ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat,
d) wer geltend macht, in einem eigenen Recht in Bezug auf diese Wahl verletzt zu sein.

2. in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen

a) der Bundesvorstand,
b) jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbands,
c) das Parteimitglied, gegen das die Ordnungsmaßnahme ausgesprochen oder beantragt ist,

3. in allen übrigen Verfahren

a) der Bundesvorstand,
b) der Vorstand jedes Gebietsverbands, der in der Sache betroffen ist,
c) wer geltend macht, in seinen eigenen Rechten als Parteimitglied verletzt zu sein.

(1) Die Anfechtung von Wahlen und von Beschlüssen von Parteiorganen ist zulässig binnen eines Monats, nachdem der Antragsteller von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat oder bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt hätte erlangen müssen, längstens aber ein halbes Jahr nach dem Tag der Wahl oder der Beschlussfassung. Die Frist ist gewahrt durch Einreichung der Antragsschrift beim zuständigen Schiedsgericht gem. § 7.

(2) Die Anfechtung ist nur begründet, wenn die Rechtsverletzung geeignet war, das Ergebnis der Abstimmung zu beeinflussen.

(3) Eine satzungsmäßige Befugnis von Organen, bei Wahlverstößen die Wiederholung von Wahlen anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Beteiligtenfähig in Verfahren vor den Schiedsgerichten sind

  1. die Bundespartei sowie Parteigliederungen,
  2. Organe der Partei und ihrer Gliederungen,
  3. andere satzungsmäßig definierte Parteigremien,
  4. Parteimitglieder.

(2) Verfahrensbeteiligte sind

  1. der Antragsteller,
  2. der Antragsgegner,
  3. Beigeladene.

(3) Für mehrere Antragsteller oder mehrere Antragsgegner gelten die Vorschriften der §§ 59-63 ZPO (Streitgenossenschaft) entsprechend. Das Schiedsgericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren derselben oder verschiedener Parteien über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen.

(4) Das Schiedsgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag Dritte beiladen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt. Der Beiladungsbeschluss ist den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Er ist unanfechtbar.

(5) Rechtskräftige Entscheidungen der Schiedsgerichte sind für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich.

(1) Nach Eingang des Antrags bei dem Schiedsgericht prüft dieses, ob der Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Ist das der Fall, weist es den Antragsteller ohne Anhörung des Antraggegners auf diese Einschätzung hin und gibt unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Ergänzung der Antragsschrift. Geht innerhalb der Frist keine weitere Stellungnahme des Antragstellers ein, gilt dies als Rücknahme des Antrags. Das Schiedsgericht kann die Vorprüfung auf eines seiner Mitglieder übertragen.

Ist ein Mangel des Antrags unheilbar (z.B. Verfristung des Antrags), kann das Schiedsgericht bzw. die zuständige Kammer per Beschluss ohne Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme sofort entscheiden.

(2) Sofern nicht der Antrag nach Abs. 1 als zurückgenommen gilt, eröffnet das Schiedsgericht das Verfahren und teilt dies den Verfahrensbeteiligten mit. Zugleich informiert es die für die Verfahrensbeteiligten örtlich zuständigen Landesvorstände bzw. den Bundesvorstand über die Eröffnung des Verfahrens, die Beteiligten und die gestellten Anträge.

Sofern der Antrag als zurückgenommen gilt, stellt das Schiedsgericht dies fest und übermittelt den Verfahrensbeteiligten sowie dem zuständigen Landesvorstand bzw. Bundesvorstand den Beschluss.

(3) Mit der Mitteilung der Verfahrenseröffnung übermittelt das Schiedsgericht die Antragsschrift an den Antragsgegner und setzt diesem eine angemessene Frist zur Stellungnahme. Die Frist soll nur in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit weniger als zwei Wochen betragen.

(4) Alle Schreiben des Gerichts an einen Verfahrensbeteiligten sowie Schreiben der Verfahrensbeteiligten an das Gericht sind jeweils den übrigen Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Die Übermittlung von verfahrensbezogenen Schriftstücken erfolgt in Textform durch Brief, Telefax oder E-Mail. Maßgeblich sind die von dem jeweiligen Adressaten dem Gericht angezeigten, ansonsten die bei der Partei hinterlegten Kontaktdaten des Adressaten. Die Übermittlung durch das Gericht gilt ab Zugang, spätestens mit Ablauf von drei Tagen nach der dokumentierten Absendung als bewirkt, sofern nicht eine Fehlermeldung wegen Unzustellbarkeit erfolgt.

(1) Die Verfahrensbeteiligten können sich durch ein anderes Parteimitglied oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist dem Schiedsgericht schriftlich nachzuweisen.

(2) Ist eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Antragsgegner, so wird diese durch den Vorstand der entsprechenden Parteigliederung vertreten.

(3) Ist die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Antragsgegner und der Vorstand Antragsteller, bestimmt das Gericht einen Vertreter des Antragsgegners von Amts wegen.

(1) Das Schiedsgericht kann auf Grund des von den Verfahrensbeteiligten mitgeteilten Sachverhalts entscheiden. Es kann von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären und ist dabei an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Es wirkt darauf hin, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und die für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

Bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung der Satzung kann das Schiedsgericht, sofern vorhanden, Mitglieder der Satzungskommission gutachterlich anhören.

(2) Das Schiedsgericht kann die Vorstände der von dem Verfahrensgegenstand sachlich betroffenen Parteigliederungen um Auskunft ersuchen; diese haben die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es kann eines seiner Mitglieder mit der Anhörung von Zeugen oder sonstigen Beweiserhebungen beauftragen oder ein anderes Schiedsgericht insoweit um Amtshilfe ersuchen. Die Ergebnisse solcher Beweiserhebungen sind in der Verfahrensakte zu dokumentieren und den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln.

(3) Mitglieder der Partei sind verpflichtet, als Zeugen auszusagen. Für ein Zeugnisverweigerungsrecht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) In Verfahren über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 11 der Satzung der Partei hat erstinstanzlich eine mündliche Verhandlung am Landesschiedsgericht zu erfolgen, sofern nicht alle Verfahrensbeteiligten darauf verzichten. In allen übrigen Verfahren entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine mündliche Verhandlung zur sachgerechten Entscheidung geboten ist.

(2) Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt waren und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

(3) Sieht das Schiedsgericht von einer mündlichen Verhandlung ab, teilt es den Verfahrensbeteiligten diese Entscheidung sowie die vom Gericht erhobenen entscheidungsrelevanten Umstände mit und setzt eine Frist zur abschließenden Stellungnahme. Eine vorläufige rechtliche Bewertung des Gerichts soll ebenfalls mitgeteilt werden.

(1) Das Schiedsgericht bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In besonders eilbedürftigen Fällen kann sie bis auf drei Tage abgekürzt werden.

Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann die mündliche Verhandlung oder eine Zeugenvernehmung auf Beschluss des Schiedsgerichts und soll auf übereinstimmenden Antrag der Prozessparteien im Wege einer Videokonferenz durchgeführt werden. Die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zur Videokonferenz ist nur bei einer wesentlichen Änderung der Verfahrenslage widerruflich. Das Schiedsgericht bestimmt in diesem Fall einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(2) Das Schiedsgericht kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen. Es kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.

(3) Die Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder. Das Gericht kann die Parteiöffentlichkeit ausschließen.

Wird die mündliche Verhandlung als Videokonferenz durchgeführt, sind Mitschnitte unzulässig. Im Fall eines Verstoßes hat das Schiedsgericht unverzüglich ab Kenntnis den Datenschutzbeauftragten beim Bundesverband oder die zuständige Datenschutzbehörde einzuschalten.

(4) Der Vorsitzende der Kammer bzw. der Präsident des Senats leitet die Verhandlung und erteilt oder entzieht das Wort. Zu Beginn der Verhandlung trägt er oder der vom Schiedsgericht bestimmte Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(5) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Es verzeichnet Ort, Zeit, die Teilnehmer und die wesentlichen Inhalte der Verhandlung einschließlich der Anträge sowie in knapper Form die Beweisergebnisse und entscheidungserheblichen Aussagen der Verhandlungsteilnehmer. Es ist vom Vorsitzenden bzw. Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(6) Ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden oder wurde die Verkündung der Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung vertagt, wird die Verkündung durch die Zustellung des Beschlusses ersetzt.

(1) Der Vorsitzende bzw. der Präsident oder der Berichterstatter erlässt verfahrensleitende Anordnungen. Im Übrigen entscheiden die Schiedsgerichte mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Das Stimmenverhältnis darf nicht bekannt gegeben werden.

(2) Entscheidungen, durch die das Verfahren in einer Instanz ganz oder teilweise abgeschlossen wird (Urteile und Beschlüsse), sind schriftlich zu begründen. Die Darstellung des Sachverhalts kann durch konkrete Verweise auf das Verhandlungsprotokoll oder andere Bestandteile der Akte abgekürzt werden. Urteile der Landesschiedsgerichte sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(3) Ein Schiedsrichter kann der Entscheidung eine abweichende Meinung anfügen. Dieser Wunsch ist den übrigen Schiedsrichtern bis zum Abschluss der Beratungen zu einer Entscheidung mitzuteilen. Die abweichende Meinung ist dem Kammervorsitzenden binnen 2 Wochen nach Abschluss der Beratungen in Textform zu übermitteln.

(4) Endentscheidungen des Schiedsgerichts sind von den Schiedsrichtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Die maschinenschriftliche Namensangabe der Schiedsrichter reicht dabei aus, wenn sich die Herkunft der Entscheidung, die Identität der mitwirkenden Schiedsrichter und ihre Abstimmung aus der Akte ergeben.

(5) Urteile werden mittels Einschreiben zugestellt. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.

Sofern der zuständige Landesvorstand bzw. Bundesvorstand nicht Verfahrensbeteiligte sind, teilt ihnen das Schiedsgericht den Urteilstenor mit.

(6) Die Rechtswirkungen des Urteils eines Landessschiedsgerichts treten mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels mit dessen Zurückweisung. Urteile des Bundesschiedsgerichts erlangen mit Zustellung Rechtswirkung.

(1) Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine Einstweilige Anordnung nur innerhalb eines anhängigen Hauptsache- oder Eilverfahrens treffen, wenn die Gefahr besteht, dass andernfalls die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers unmöglich oder wesentlich erschwert werden könnte. Vor Erlass der Anordnung ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn die Angelegenheit eilbedürftig ist und der Antragsgegner sich bereits im Hauptsacheverfahren hinreichend zur Sache eingelassen hat oder hätte einlassen können. Die Entscheidung ist zu begründen und vom Landesschiedsgericht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) In besonders eilbedürftigen Fällen kann, wenn andernfalls ein schwerer Schaden für die Partei einzutreten droht, die Einstweilige Anordnung ohne Anhörung des Antragsgegners durch den Schiedsgerichtspräsidenten bzw. – vorsitzenden oder einen von ihm beauftragten Schiedsrichter ergehen. In diesem Fall ist die Anhörung des Antragsgegners umgehend nachzuholen und binnen zwei Wochen durch das Schiedsgericht über die Aufrechterhaltung der Anordnung zu entscheiden.

(3) Sofern der zuständige Landesvorstand bzw. Bundesvorstand nicht Verfahrensbeteiligte sind, teilt ihnen das Schiedsgericht den Tenor der Entscheidung mit.

(1) Gegen Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse und gegen Einstweilige Anordnungen der Landesschiedsgerichte kann bei dem Bundesschiedsgericht der Antrag auf Überprüfung gestellt werden.

(2) Die Frist zur Stellung des Antrags beträgt hinsichtlich der Urteile einen Monat, hinsichtlich Einstweiliger Anordnungen zwei Wochen. Sie beginnt mit Zugang der angefochtenen Entscheidung in vollständiger Form einschließlich der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung. Die Belehrung muss auf die Möglichkeit des Antrags auf Überprüfung, die Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts und die maßgebliche Frist hinweisen.

Die Rechtsmittelfrist beginnt nur zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.

(3) Der Antrag richtet sich an das Bundesschiedsgericht. Er ist beim Bundesschiedsgericht gemäß § 8 der Schiedsgerichtsordnung zusammen mit einer Kopie der zu überprüfenden Entscheidung des Landgerichts gem. Abs. 1 einzureichen. Der Rechtsmittelführer muss eine Kopie des Überprüfungsantrags an das Landesschiedsgericht übermitteln, das die Entscheidung getroffen hat. Das Landesschiedsgericht hat die vollständige Verfahrensakte unverzüglich dem Bundesschiedsgericht in chronologischer Reihenfolge samt einem Übersichts-Deckblatt mit allen relevanten Verfahrensdaten zu übersenden. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen, sofern es nicht auf Originaldokumente ankommt. Das Landesschiedsgericht behält eine Kopie der Akte.

(4) Der Antrag muss die konkrete Angabe enthalten, welche Entscheidung des Landesschiedsgerichts zur Überprüfung gestellt und inwiefern diese abgeändert werden soll. Er ist zu begründen und soll sämtliche Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die nach Auffassung des Antragstellers eine Abänderung erfordern. Neue Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb der Antragsfrist vorzubringen. Das Bundesschiedsgericht kann streitigen Sachvortrag und Beweismittel, die schon in erster Instanz hätten vorgebracht werden können, als verspätet zurückweisen.

(5) Die Rücknahme des Rechtsmittels ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Rechtsmittelgegners zulässig.

(6) Klagen vor den ordentlichen Gerichten haben keine aufschiebende Wirkung gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts, sofern die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht ausdrücklich etwas Anderslautendes anordnet.

(1) Das Bundesschiedsgericht prüft den Streitfall in gleichem Umfang wie das Landesschiedsgericht. Alle rechtzeitig vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel sind vorbehaltlich § 19 Abs. 4 Satz 4 zu berücksichtigen.

(2) Auf das Rechtsmittelverfahren finden die §§ 8 bis 18 der Schiedsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.

Hat in einem Verfahren über eine Ordnungsmaßnahme nach § 11 der Bundessatzung eine mündliche Verhandlung bereits erstinstanzlich vor dem Landesschiedsgericht stattgefunden, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesschiedsgerichts, selbst mündlich zu verhandeln. Sofern das Bundesschiedsgericht von der Beweiswürdigung des Landesschiedsgerichts jedoch abweichen will, muss im Überprüfungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

(3) Kommt die zuständige Kammer des Bundesschiedsgerichts nach Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Landesschiedsgerichts anhand der Gründe des Akteninhalts sowie der Anfechtungsschrift zu dem einstimmigen Ergebnis, die Anfechtung habe im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg, weist sie den Rechtsmittelführer unter Darlegung der Erwägungen darauf hin und gibt ihm Gelegenheit, seinen Überprüfungsantrag innerhalb von 2 Wochen zurückzunehmen.(4) Hat das Landesschiedsgericht einen Antrag als unzulässig abgewiesen und in der Sache bislang nicht entschieden und erweist sich seine Entscheidung als fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und das Verfahren an das Landesschiedsgericht zurückzuverweisen.

(4) Hat das Landesschiedsgericht in der Sache entschieden, aber den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und war der Mangel geeignet, die Entscheidung zu beeinflussen, so kann das Bundesschiedsgericht die Entscheidung aufheben und das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesschiedsgericht zurückverweisen.

(1) Für die Verfahren vor den Landesschiedsgerichten wird eine Verfahrensgebühr von 50,00 €, für die Anrufung des Bundesschiedsgerichts eine Verfahrensgebühr von 100,00 € erhoben. Das Schiedsgericht prüft die Eröffnung nach § 12 und eröffnet das Verfahren erst nach dem Nachweis der Einzahlung auf das Konto des jeweiligen Landes- oder Bundesverbandes. Bei Obsiegen des Antragstellers werden die Gebühren nach Rechtskraft der Entscheidung erstattet.

(2) Außergerichtliche Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten sind von diesen selbst zu tragen.

(3) Das Schiedsgericht kann ausnahmsweise die Erstattung von notwendigen Reisekosten des Antragsgegners für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung einer Parteigliederung auferlegen, wenn das Verfahren auf deren Antrag durchgeführt wurde, sie unterlegen ist und sich der abgelehnte Antrag als mutwillig darstellt.

(4) Das Schiedsgericht kann einer säumigen Prozesspartei die durch die Säumnis entstandenen Kosten auferlegen, wenn die Prozesspartei dem Termin, zu dem sie ordnungsgemäß geladen war, ohne hinreichende Entschuldigung fernbleibt. Die Entschuldigung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen drei Tagen nach dem versäumten Termin schriftlich beim Schiedsgericht eingeht.

(5) Notwendige Reisekosten des Antragstellers oder Antragsgegners für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesschiedsgericht können bis zu einer Höhe von 400 € der im Verfahren unterlegenen Seite auferlegt werden. Das Bundesschiedsgericht kann anordnen, dass die Streitparteien jeweils einen entsprechenden Betrag für den Fall ihres späteren Unterliegens hinterlegen. Geht der Vorschuss einer Streitpartei nicht bis eine Woche vor dem Termin ein, kann es den Termin aufheben und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn nicht die andere Seite auf die Hinterlegung verzichtet hat.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder der Schiedsgerichte ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden von der Bundespartei bzw. dem jeweiligen Landesverband erstattet.

(7) Erfolgt eine Verweisung eines Verfahrens, für das ein Landesschiedsgericht zuständig ist, an ein anderes Landesschiedsgericht, so hat nach dem Abschluss des Verfahrens der verweisende Landesverband, an den zugewiesenen Landesverband einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 500,00 Euro zu leisten.

(1) Diese Fassung dieser Schiedsgerichtsordnung tritt am 18. März 2023 in Kraft.
(2) Die Vorschriften dieser Schiedsgerichtsordnung sind auf alle Schiedsgerichtsverfahren
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten anhängig werden.