Landessatzung des Landesverbands BÜNDNIS DEUTSCHLAND LSA

Die Regelungen der Bundessatzung haben Vorrang vor den Regelungen dieser Landessatzung nach den Maßgaben des § 11 der Bundessatzung von Bündnis Deutschland.

(1)  Mitglieder des Landesverbands sind die Mitglieder von Bündnis Deutschland, welche in Anwendung der Regelungen der Bundes­satzung dem Landesverband zugeordnet werden.

(2)  Probemitglieder des Landesverbands sind die Probemitglieder von Bündnis Deutschland, welche in Anwendung der Regelungen der Bundes­satzung dem Landesverband zugeordnet werden.

(3)  Fördermitglieder des Landesverbands sind die Fördermitglieder von Bündnis Deutschland, welche in Anwendung der Regelungen der Bundes­satzung dem Landesverband zugeordnet werden.

(1) Der Landesverband Sachsen-Anhalt gliedert sich in

  1. Landesverband,
  2. Kreisverbände,
  3. Ortsverbände.

(2) Über die Gründung der Kreisverbände entscheidet der Landesvorstand. Über die Auflösung, Verschmelzung und Aufspaltung von Verbänden entscheiden die Mitgliederversammlungen der betroffenen Verbände, sofern es sich um keine Ordnungsmaßnahme nach § 13 der Bundessatzung von Bündnis Deutschland handelt. Handelt es sich um die Auflösung, Verschmelzung und Aufspaltung von Kreisverbänden, hat der Landesvorstand ein Vetorecht und ist vor der finalen Entscheidung entsprechend anzuhören, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
4 Sofern rechtliche Vorgaben dies erfordern, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung zudem durch eine Urabstimmung zu bestätigen oder aufzuheben, die in analoger Anwendung von § 48 der Bundessatzung von Bündnis Deutschland durchgeführt wird.

Organe des Landesverbands sind

  1. der Landesparteitag,
  2. der Landesvorstand,
  3. die Landeskreiskonferenz,
  4. das Landesschiedsgericht.

(1) Der Landesparteitag ist das oberste politische Organ des Landesverbands.

(2) 1 Der Landesparteitag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Landesvorstand ein­berufen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. 3 In dringenden Fällen kann diese Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.

(3) Wenn der Landesverband zum Zeitpunkt der Einladung weniger als 250 Mitglieder hat, werden Landesparteitage als Mitgliederparteitage durchgeführt. Bei höheren Mitgliederzahlen sind Landesparteitage als Delegiertenparteitage durchzuführen, es sei denn der Landesvorstand beschließt die Einberufung als Mitgliederparteitag.

(4) 1 Die 200 stimmberechtigten Landesparteitagsdelegierten werden durch die Kreisverbände nach den Maßgaben der Kreissatzung entsandt. 2 Die Mitglieder, die keinem Kreisverband zugeordnet sind, wählen ihre Delegierten in entsprechender Anwendung des Abs. 5 auf einer Versammlung, die vom Landesvorstand zu diesem Zweck einzuberufen ist.

(5) Die Anzahl der Landesparteitagsdelegierten der einzelnen Kreisverbände wird wie folgt festgelegt:

Die Anzahl der Sitze wird den Kreisverbänden so lange nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren zuge­teilt, bis die Anzahl der noch nicht zugeteilten Sitze der Anzahl der Kreisverbände entspricht, denen noch kein Sitz zugeteilt wurde. 3 Diese übrigen Sitze werden den Kreisverbänden zugeteilt, auf die noch kein Sitz entfallen ist (Sockelmandat). Maßgeblich ist die Anzahl der Mitglieder zum 1. Januar bzw. 1. Juli, welcher der Einladung zu dem Landesparteitag unmittelbar vorausgeht; war der Verband zum 1. Januar bzw. 1. Juli noch nicht gegründet, ist die Anzahl der Gründungsmitglieder maßgeblich.

(6) Die Mitglieder des Landesvorstands, die keine Landesparteitagsdelegierten sind, haben kraft Satzung ein Teilnahmerecht auf dem Delegiertenparteitag mit Rederecht, aber ohne Antrags- und Stimmrecht.

(7) Am Landesparteitag antragsberechtigt sind

  1. der Landesvorstand,
  2. die jeweiligen Vorstände der beiden nächstniedrigen Stufen,
  3. fünf stimmberechtigte Mitglieder bei Mitgliederparteitagen bzw. fünf stimmberechtigte Delegierte bei Delegiertenparteitagen.

(8) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren, wobei der Landesvorstand eine vorzeitige Neuwahl beschließen kann. 2 Hat der Landesvorstand weniger als drei Mitglieder, haben diese die Pflicht und das Recht, unverzüglich eine Neuwahl einzuberufen. Der in einer vorzeitigen Neuwahl gewählte Landesvorstand hat eine Amtszeit von zwei Jahren.

(9) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Landesvorstandsmitgliedern kann der Landesvorstand eine Nachwahl des ausgeschiedenen Mitglieds durch den Landesparteitag beschließen. Der Nachfolger tritt in die laufende Amtszeit ein.

(10) Der Landesparteitag wählt die Rechnungsprüfer und die Ersatzrechnungsprüfer auf Landesebene gemäß § 19. Vor Beginn der Wahl ist die Anzahl der zu wählenden Ersatzrechnungsprüfer separat abzu­stimmen.

(11) Der Landesparteitag wählt Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter des Landesschiedsgerichts gemäß § 23 der Bundessatzung von Bündnis Deutschland. Vor Beginn der Wahl ist die Anzahl der zu wählende Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter separat abzustimmen, sofern die Schiedsgerichtsordnung gemäß § 23 der Bundessatzung von Bündnis Deutschland eine variable Anzahl der Schiedsrichter vorsieht.

(12) Der Landesparteitag wählt die Delegierten des Landesverbands für den Bundesparteitag, den Bundesausschuss und den Europaparteitag in Anwendung der Regelungen der Bundessatzung von Bündnis Deutschland.

(13) Der Landesparteitag beschließt über die Grundsätze und Leitlinien des Landesverbands sowie über das Wahlprogramm auf Landesebene. Diese beschlossenen politischen Leitgedan­ken sind Arbeitsgrundlage für alle Parteiuntergliederungen, Fraktionen / Gruppen und Regierungen unter Beteiligung von Bündnis Deutschland auf Landesebene.

(14) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstands, den Prüfbericht der Rechnungs­prüfer sowie den Bericht der Fraktion / Gruppe im Landtag entgegen.

(15) Der Landesparteitag kann Untersuchungsausschüsse einsetzen, die ihre Arbeitsergebnisse auf dem darauffolgenden Landesparteitag vorstellen.

(16) Der Landesparteitag kann dem Landesvorstand Handlungsempfehlungen für Aufgaben aussprechen, die nach den Regelungen dieser Satzung in den Zuständigkeitsbereich des Landesvorstands fallen. Die letztliche Entscheidungshoheit verbleibt beim Landesvorstand.

(17) Der Landesparteitag beschließt über die Landessatzung und über deren Änderungen.

(18)  Der Landesparteitag nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm in dieser Satzung übertragen werden.

(19)  Ladungen können in Schriftform oder in digitaler Form erfolgen.

(20)  Der Parteitag kann auch als Online-Parteitag erfolgen. Voraussetzung ist, dass auch eine geheime Wahl möglich ist, sofern erforderlich.

Ein außerordentlicher Landesparteitag muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen einberufen werden, wenn dies in Schriftform unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragt wird und wenn für die Einberufung ein wichtiger Grund vorliegt, der keinen weiteren Aufschub zulässt.

Antragsberechtigt sind:

  1. mindestens 20 v. H. der Mitglieder / der Delegierten oder
  2. ein Drittel der Kreisverbände, vertreten durch die Kreisvorstände.

Das jeweilige Quorum gemäß Satz 2 muss am Tag der Einreichung des Antrags beim Landesvorstand erfüllt sein. 4 Zwischen zwei außerordentlichen Landesparteitagen muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen, außer der Landesvorstand beschließt einen kürzeren Zeitraum. 5 Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.

(1) Der Landesvorstand besteht aus

  1. einem Vorsitzenden,
  2. bis zu 3 stellvertretende Vorsitzenden, wobei die genaue Anzahl vor Beginn der Wahl separat zu bestimmen ist,
  3. einem Schatzmeister,
  4. einem stellvertretenden Schatzmeister,
  5. einem Schriftführer,
  6. einem stellvertretenden Schriftführer,
  7. bis zu 5 Beisitzern, wobei die genaue Anzahl vor Beginn der Wahl separat zu bestimmen ist,
  8. einem Generalsekretär, der auf Vorschlag des Vorsitzenden gewählt wird. Das Amt des Generalsekretärs bleibt vakant, bis der Vorsitzende dem Landesparteitag einen Vorschlag zur Wahl eines Generalsekretärs unterbreitet. Der Vorsitzende ist nicht zum Vorschlag verpflichtet.

(2) Der Landesverband wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Landesvorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2 Im Bereich der Kontoführung wird der Landesverband durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Tritt der Vorsitzende zurück, kann der Landesvorstand einen stellvertretenden Vorsitzenden zum kommissarischen Vorsitzenden wählen, auf den die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden bis zum nächsten Landesparteitag übergehen. Treten alle stellvertretenden Vorsitzenden zurück oder sind diese bereits zurückgetreten, kann der Landesvorstand den kommissarischen Vorsitzenden gemäß Satz 1 aus seiner Mitte wählen. Tritt der Schatzmeister zurück, gehen dessen Rechte und Pflichten bis zum nächsten Landesparteitag auf den stellvertretenden Schatzmeister über. Tritt auch dieser zurück oder ist dieser bereits zurückgetreten, kann der Landesvorstand einen kommissarischen Schatzmeister gemäß Satz 3 aus seiner Mitte wählen.

(4)  Der Landesvorstand wird vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder geladen.

(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan, die jeweils parteiöffentlich zu machen sind.

(6)  Der Landesvorstand führt die satzungsgemäßen Beschlüsse des Landesparteitags durch.

(7) Dem Landesvorstand obliegt die Beschlussfassung über die Einnahmen und Ausgaben des Landesverbands.

(8)  Der Landesvorstand beschließt über die Anstellung und die Aufgaben von Mitarbeitern des Landesverbands.

(9) Die Mitglieder des Landesvorstands sind berechtigt, an allen Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen gemäß § 9 Abs. 1 PartG und Aufstellungsversammlungen der dem Landesverband nachgeordneten Verbände mit Rederecht, aber ohne Antrags- und Stimmrecht teilzunehmen.

(10) Der Landesverband nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm in dieser Satzung übertragen werden oder die zur Führung der Geschäfte der Partei auf Landesebene notwendig sind.

(1) Der Generalsekretär unterstützt den Landesvorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er führt auf Weisung des Landesvorstands gemeinsam mit dem Landesvorsitzenden die Geschäfte des Landesverbands. Er koordiniert die Wahlkämpfe des Landesverbands und seiner Gebietsverbände auf Weisung des Bundesvorstands und des Landesvorstands gemäß § 20 dieser Satzung und § 44 der Bundessatzung von Bündnis Deutschland.

(2) 1 Der Generalsekretär kann auf Antrag des Landesvorsitzenden vom Landesvorstand vorzeitig abberufen werden. 2 § 6 Abs. 9 gilt entsprechend.

Die Landeskreiskonferenz wird durch die Bundessatzung von Bündnis Deutschland geregelt.

Das Landesschiedsgericht wird durch die Bundessatzung und die Schiedsgerichtsordnung (SGO) von Bündnis Deutschland geregelt.

(1) Der Landesparteitag oder der Landesvorstand kann zu seiner Unterstützung insbesondere für Landesthemen Gremien einrichten, in denen ausnahmsweise auch mitarbeiten darf, wer nicht dem Bündnis Deutschland angehört. Das einrichtende Organ bestimmt die Bildung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Auflösung der Gremien, sofern diese nicht durch die Satzung bestimmt sind.
3
Das einrichtende Organ erlässt für die Arbeit dieser Gremien eine Geschäftsordnung, die Regelungen über die Wahl der Mitglieder des Gremiums enthält. Die Gremien legen dem einrichtenden Organ ihre Arbeitsergebnisse vor. 5 Die Gremien kommunizieren lediglich parteiintern, sofern das einrichtende Organ nichts anderes bestimmt.

(2) Zu den Gremien auf Landesebene zählen insbesondere die Landesfachausschüsse, die Landesprogrammkommission und die Landessatzungskommission gemäß §§ 13 bis 15.

(1) 1 Die Landesfachausschüsse werden vom Landesparteitag eingerichtet. Der Landesvorstand beschließt den inhaltlichen Zuschnitt von Landesfachausschüssen. Der inhaltliche Zuschnitt soll sich möglichst an der Geschäftsverteilung der Landesregierung orientieren.

(2) Die Aufgabe der Landesfachausschüsse ist es, landespolitische programmatische Positionierungsentwürfe für ihren Fachbereich zu entwickeln, den Landesvorstand sachverständig zu beraten und der Landesprogrammkommission zuzuarbeiten.

(1) Die Landesprogrammkommission wird vom Landesparteitag eingerichtet.

(2)  Die Aufgabe der Landesprogrammkommission ist es, die landespolitischen programmatischen Positionen verschiedener Landesfachausschüsse durch redaktionelle Arbeit zu einem kohärenten Vorschlag für das Landeswahlprogramm zusammenzuführen. Dieser Programmvorschlag wird dem Landesvorstand vorgelegt, der diesen als Programmantrag auf dem nächsten Landesparteitag einbringen soll.

(1) Die Landessatzungskommission wird vom Landesparteitag eingerichtet.

(2)  Die Aufgabe der Landessatzungskommission ist es, die Zweckmäßigkeit der Landessatzung regelmäßig zu prüfen und ggf. Änderungsvorschläge zu erarbeiten. Diese Änderungsvorschläge werden dem Landesvorstand vorgelegt, der diese als Satzungsanträge auf dem nächsten Parteitag einbringen soll.

(1) Die Aufstellungsversammlungen für die Aufstellung von Einzelbewerbern zur Landtags- oder Bundestagswahl sind nach den wahlrechtlichen Vorgaben abzuhalten.

(2) Die Einzelbewerber werden durch eine Versammlung der im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei aufgestellt. Verantwortlich für die Ladung und Durchführung der Versammlung ist der Vorstand des niedrigstrangigen Gebietsverbands, der den Wahlkreis vollständig umfasst. Erklärt dieser Vorstand, nicht zur Organisation in der Lage zu sein, so fällt die Aufgabe dem Vorstand der nächsthöheren Gliederung zu.

(3) Die Wahl der Einzelbewerber erfolgt in Einzelwahl.

(4) 1 Der für die Ladung und Durchführung verantwortliche Vorstand hat das Recht, der Aufstellungsversammlung einen Vorschlag zu unterbreiten, der vorher mit den Vorsitzenden der unmittelbar nachgeordneten Gebietsverbände zu beraten und anschließend vom für die Ladung und Durchführung verantwortlichen Vorstand zu beschließen ist. 2 Der für die Ladung und Durchführung verantwortliche Vorstand hat darüber hinaus das Recht, der Aufstellungsversammlung einen Vorschlag für das Wahlverfahren zu unterbreiten.

(5) Der Landesvorstand ist zur Einreichung der im Sinne dieses Paragrafen aufgestellten Wahlvorschläge von Bündnis Deutschland befugt.

(1) Die Aufstellungsversammlung für die Aufstellung von Landeslisten zur Landtags- oder Bundestagswahl ist nach den wahlrechtlichen Vorgaben abzuhalten.

(2) Es gelten ansonsten in entsprechender Anwendung die Formen und Fristen zur Ladung und Durchführung von regulären Landesparteitagen. 2 Handelt es sich bei der Aufstellungsversammlung um eine Delegiertenversammlung, da der Landesvorstand von seinem Recht gemäß § 6 Abs. 3 nicht Gebrauch gemacht hat, sind für die Aufstellungsversammlung gesonderte Delegierte in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 4 und 5 zu wählen.

(3) Vor Beginn der Wahl beschließt die Aufstellungsversammlung, ob die Wahl der Listenbewerber in getrennten Wahlgängen für jeden Listenplatz (d. h. in Einzelwahl), als Gruppenwahl, als Akzeptanzwahl oder als Blockwahl erfolgt. 2 Die Aufstellungsversammlung kann beschließen, dass die genannten Verfahren oder ein Teil der genannten Verfahren jeweils in einem vorab zu bestimmenden Listenabschnitt angewandt werden. 3 Die Aufstellungsversammlung kann alternativ beschließen, dass ein Verfahren getrennt in vorab zu bestimmenden Listenabschnitten angewandt wird.
4 Eine Kombination der Verfahren gemäß Satz 2 und Satz 3 ist ebenfalls möglich. 5 § 38 Abs. 9 der Bundessatzung von Bündnis Deutschland ist zu beachten.

(4) 1 Der Landesvorstand hat das Recht, der Aufstellungsversammlung eine Vorschlagsliste zu unterbreiten, die vorher mit den Vorsitzenden der unmittelbar nachgeordneten Gebietsverbände zu beraten und anschließend vom Landesvorstand zu beschließen ist. 2 Der Landesvorstand hat darüber hinaus das Recht, der Aufstellungsversammlung einen Vorschlag für das Wahlverfahren zu unterbreiten.

(5) Der Landesvorstand ist zur Einreichung des im Sinne dieses Paragrafen aufgestellten Wahlvorschlags von Bündnis Deutschland befugt.

Der Landesverband erhebt über die in § 4 der Beitrags- und Finanzordnung (BFO) von Bündnis Deutschland geregelten Mandatsträgerabgaben hinaus derzeit keine weiteren Sonderbeiträge.

Es werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Es können zudem Ersatz­rechnungsprüfer gewählt werden, wobei diese in eine Reihung zu bringen sind. Rechnungsprüfer und Ersatzrechnungsprüfer werden für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Rechnungsprüfer vor Ende seiner Wahl­periode aus, so rückt ein Ersatzrechnungsprüfer gemäß der Reihung nach Satz 2 nach, wobei dieser in die laufende Amtszeit eintritt. Ist nur noch ein Rechnungsprüfer im Amt und kann kein Ersatzrechnungsprüfer mehr nachrücken, sind die Rechnungsprüfer und Ersatzrechnungsprüfer auf dem nächsten Parteitag nach den Maßgaben der Sätze 1 bis 3 neu zu wählen.

Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zur Landtagswahl sind die nachgeordneten Gebietsverbände an die Weisungen des Landesvorstands gebunden.

(1) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag können die Durchführung einer Mitgliederbefragung auf Landesebene beschließen, wobei dem Beschlussantrag eine genaue Formulierung der an eines der genannten Organe gerichteten Handlungsaufforderungen beigefügt sein muss, über die die Mitglieder abstimmen sollen. 2 Der Landesvorstand hat die Mitgliederbefragung anschließend in einer im Beschlussantrag festgesetzten Frist von mindestens einem Monat durchzuführen. 3 Die Befragung kann in Schriftform, in Textform oder über ein Online-Portal erfolgen.

(2) Die Ergebnisse der Befragung sind den in Abs. 1 benannten Organen vorzulegen. Die Organe sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die aus der Mitgliederbefragung erwachsenen Handlungsaufforderungen durch entsprechende Beschlüsse einer Umsetzung zuführen.

(1)  Für den Beschluss für die Auflösung des Landesverbands oder die Verschmelzung mit einem anderen Landesverband ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eines Landesparteitags, welcher kein außerordentlicher Parteitag sein darf, notwendig. Der Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung ist nur zulässig, wenn er min­destens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitags beim Landesvorstand in Schriftform eingegangen ist bzw. durch den Landesvorstand selbst gestellt und in der Einladung angekündigt wurde.

(2)  Die Regelung des § 11 Abs. 5 der Bundessatzung von Bündnis Deutschland ist zu beachten.