Landessatzung des Landesverbands BÜNDNIS DEUTSCHLAND LSA

Der Landesverband Sachsen-Anhalt gliedert sich in:
1. Kreisverbände

2. Ortsverbände

(1) Ein Kreisverband umfasst das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien
Stadt. Kreisverbände sollen spätestens gegründet werden, wenn ein
Kreisverband 15 Mitglieder vorweisen kann. Dies geschieht auf Einladung des
Landesvorstandes.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 können bei der Gründung von Kreisverbänden
derart vorgenommen werden, dass der Tätigkeitsbereich eines Kreisverbandes
über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erweitert
werden kann. Ein Kreisverband, der entsprechend Abs. 2 Satz 1 über das Gebiet
eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus gegründet wurde, kann, in
Absprache mit dem Landesvorstand, geteilt werden, wenn ein eigenständiger
Kreisverband mit mindestens 15 Mitglieder gegeben ist.

(3) Die Kreisverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Die
Satzung der Kreisverbände darf der Landes- und Bundessatzung nicht
widersprechen.

(4) Die Kreisverbände können in ihrem Tätigkeitsgebiet nachgeordnete
Ortsverbände gründen. Diese haben keine eigene Satzungs- und

Finanzautonomie.

Die Landesparteiorgane sind:
1. Der Landesparteitag,

2. Der Landesvorstand,

3. Das Landesschiedsgericht

4. Die Kreisvorsitzendenkonferenz (KVK)

(1) Der Landesparteitag ist das oberste politische Organ des Landesverbandes.
(2) Solange der Landesverband weniger als 250 Mitglieder hat, werden
Landesparteitage als Mitgliederparteitage durchgeführt. Bei höheren
Mitgliederzahlen sind Landesparteitage als Delegiertenparteitage durchzuführen,
es sei denn der Landesvorstand beschließt etwas anderes.

(3) Mitglieder des Landesvorstandes, die keine Delegierten sind, sind kraft
Satzung Mitglieder des Delegiertenparteitages ohne Stimmrecht.

(4) Dem Landesparteitag als Delegiertenparteitag gehören stimmberechtigt an:

Der Landesparteitag besteht aus mindestens 50 Delegierten. Die Delegiertenzahl
erhöht sich ausgehend von 250 Mitgliedern bei je weiteren 50 Mitgliedern um je
8. Jeder Kreisverband wird zunächst mit einem Grundmandat berücksichtigt. Die
restlichen Delegierten werden auf die Kreisverbände nach dem d’Hondt-
Verfahren verteilt. Maßgeblich für die Verteilung der Delegiertensitze sind die
Mitgliederzahlen, die zum 01.01. bzw. 01.07. des jeweiligen Jahres des
Landesparteitages (Stichtag) der Zentralen Mitgliederkartei gemeldet sind und
für die der satzungsgemäße Beitrag an den Landesverband bis zum Stichtag
entrichtet worden ist. Sofern diese Mitgliederzahl nicht erhoben werden kann, ist
die Mitgliederzahl maßgeblich, die zum Datum der Einladung zum
Landesparteitag vorliegt.

Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Kreisverbände für jeweils zwei
Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie müssen selbst Mitglied
der Partei sein. Die Kreisverbände haben die Ergebnisse von Delegiertenwahlen
unverzüglich dem Landesvorstand zu melden. Jeder stimmberechtigte
Teilnehmer besitzt einfaches Stimmrecht. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht
zulässig.

(5) Es soll eine gleiche Anzahl von Ersatzdelegierten gewählt werden.
(6) Den Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag
durch die Geschäftsstelle oder den Vorstand des entsendenden
Gebietsverbandes ist ein Wahlprotokoll beizufügen, das mindestens folgende
Angaben enthält:

1. Ort und Zeit der Wahl,

2. Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,

3. Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,

4. Feststellung des Tagungspräsidiums, welche Bewerber zu ordentlichen
Delegierten und welche zu Ersatzdelegierten in geheimer Wahl gewählt wurden.

(7) Der Landesparteitag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird
durch den Landesvorstand einberufen. Die Ladungsfrist zum Landesparteitag
beträgt drei Wochen. Die Einladung zum Landesparteitag muss die vom
Landesvorstand vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte sowie den Tagungsort,
das Datum und die Uhrzeit beinhalten. Die Antragsfrist für den Landesparteitag
beträgt zwei Wochen. Die rechtzeitig eingegangenen Anträge sind den
Mitgliedern eine Woche vor Beginn des Landesparteitags zuzuleiten.

(8) Ein außerordentlicher Landesparteitag muss darüber hinaus unverzüglich
einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der gewünschten
Tagesordnung beantragt wird

a) von mindestens 1/3 der dem Landesverband angehörigen Kreisverbände,
b) durch unterzeichneten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder

c) wenn der Landesvorstand es mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

(9) Bei einem außerordentlichen Landesparteitag kann die Ladungsfrist bis auf
eine Woche verkürzt werden, wenn der Anlass der Einberufung besonders
eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. Die
Antragsfrist für außerordentliche Landesparteitage beträgt drei Tage. Die
rechtzeitig eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich vor Beginn
des Landesparteitags zuzuleiten. Zwischen zwei außerordentlichen
Landesparteitagen muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen,
außer der Landesvorstand beschließt einen kürzeren Zeitraum.

(1) Der Landesparteitag beschließt als oberstes Parteiorgan des
Landesverbandes über die Grundsätze und Leitlinien des Landesverbandes
sowie über das Parteiprogramm des Landesverbandes LSA. Diese
beschlossenen politischen Leitgedanken sind Arbeitsgrundlage für alle
Parteiuntergliederungen, Fraktionen und Regierungen unter Beteiligung von
Bündnis Deutschland auf Landesebene.

(2) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand. Als Mitglieder des
Landesvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für eine Amtszeit von zwei
Jahren gewählt:

1. ein Vorsitzender,

2. bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende,

3. ein Landesschatzmeister sowie ein stellvertretender Landesschatzmeister,

4. bis zu fünf Beisitzer.

Die verschiedenen Positionen jeder Nummer können in Einzel- oder Blockwahl
gewählt werden. Hierüber entscheidet der Parteitag.

(3) Der Landesparteitag wählt auf Vorschlag des Vorsitzenden einen
Generalsekretär. Der Generalsekretär besitzt Sitz- und Rederecht im
Landesvorstand.

(4) Der Landesparteitag wählt Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des
Landesschiedsgerichts nach den Bestimmungen der Parteigerichtsordnung des
Bundesverbandes.

(5) Der Landesparteitag nimmt die Berichte des Landesvorstandes, insbesondere
den Rechenschaftsbericht der Partei, sowie der Fraktion im Landtag von
Sachsen-Anhalt entgegen.

(6) Der Landesparteitag beschließt über die Landessatzung und ihre Änderungen
sowie aller Nebenordnungen dieser Satzung.

(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer nach den
Bestimmungen der Beitrags- und Finanzordnung des Bundesverbandes.

(8) Entscheidungen des Landesparteitages über die Auflösung des
Landesverbands oder über die Verschmelzung mit einem anderen
Landesverband bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur
abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des
Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(1) Der Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landesparteitages durch und
koordiniert die Erledigung politischer und organisatorischer Aufgaben des
Landesverbandes, der Untergliederungen und insbesondere deren
Satzungsgenehmigungen.

(2) Der Landesvorstand fördert die Kreisverbände. Er bereitet die regelmäßige
Einberufung und Durchführung der Kreisvorsitzendenkonferenz (KVK) des
Landesverbandes vor und nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.

(3) Dem Landesvorstand obliegt die Beschlussfassung über die Etats, den
Jahresabschluss, die mittelfristige Finanzplanung sowie die Unterstützung des
Bundesverbandes bei der Erstellung des vom Parteiengesetz vorgeschriebenen
Rechenschaftsberichtes.

(4) Der Landesvorstand kann zu seiner Unterstützung für Landesthemen
Landesfachausschüsse, Projektgruppen und Fachkonferenzen einrichten, in
welche auch berufen werden darf, wer nicht dem Bündnis Deutschland angehört.
Der Landesvorstand bestimmt ihre Aufgaben. Der Landesvorstand erlässt für die
Arbeit dieser Fachausschüsse eine Geschäftsordnung. Diese Fachausschüsse
legen dem Landesvorstand ihre Arbeitsergebnisse vor.

(5) Für die Verwaltung der Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes, die Führung
der laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Kassengeschäfte, die
Rechtmäßigkeit der Ausgaben, die laufende Rechnungskontrolle und die
Buchführung ist der Landesschatzmeister zuständig
.

(6) Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes müssen ohne
Inanspruchnahme von Krediten im Gleichgewicht sein. Die Finanzwirtschaft des
Landesverbandes folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer
Haushaltsführung. Der Landesschatzmeister hat die dafür notwendigen
Maßnahmen zu treffen. Der Landesvorstand erstellt einen Haushaltsplan zum
Zwecke der mittelfristigen Finanzplanung vor Beginn eines jeden
Geschäftsjahres. Zur Durchführung von Wahlen kann der Landesverband ein
Darlehen beim Bundesverband aufnehmen. Der Landesvorstand trägt die
Verantwortung für die gesamte Finanzwirtschaft des Landesverbandes.

(7) Der Finanzbericht des Landesverbandes wird einschließlich gesetzlicher
Rechenschaftsberichte vom Landesschatzmeister jährlich auf dem
Landesparteitag dargelegt.

(8) Der Landesvorstand kann Mitglieder in den Vorstand kooptieren.

(9) Der Landesvorstand stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf und vergibt
innerhalb des Vorstands die Aufgaben des Mitgliederbeauftragten, des
Schriftführers und weiterer besonderer Aufgaben selbstständig.

(10) Der Landesvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit zählt die
Stimme des Vorsitzenden doppelt.

(11) Der Landesvorstand kann eine Vorschlagsliste gem. § 15 erstellen.
(12) Die Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht an allen Sitzungen und
Veranstaltungen nachgeordneter Organe oder Gliederungen des
Landesverbandes teilzunehmen. Sie besitzen Rederech
t,

(1) Der Generalsekretär agiert als ausführende Hand des Landesvorstandes in die
Landespartei hinein. Der Generalsekretär steht den Gliederungen zur
Streitschlichtung zur Verfügung. In seinem Aufgabenbereich liegt insbesondere
die Planung und Durchführung von Landesparteitagen und Wahlkampagnen.

(2) Wenn der Landesvorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden die Entlassung des
Generalsekretärs beschließt oder das Amt des Generalsekretärs aus anderen
Gründen vakant wird oder der Generalsekretär seine Aufgaben nicht mehr
ausübt, kann der Landesvorstand auf Vorschlag des Landesvorsitzenden für den
Zeitraum bis zum nächsten Landesparteitag einen kommissarischen
Generalsekretär wählen.

(1) Der Landesverband erhebt über die in § 4 Beitrags- und Finanzordnung (BFO)
geregelten Mandatsträgerabgaben hinaus keine Sonderbeiträge von
Mandatsträgern auf Landes- oder Bundesebene.

(2) Für kommunale Amts- und Mandatsträger können die Kreisverbände in ihrer
Satzung in eigener Verantwortung festlegen, ob und in welcher Höhe
Sonderbeiträge zu leisten sind.

(1) Wahlen von
Vorständen,

Delegierten und

Kandidaten für öffentliche Wahlämter,

sind geheim. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich
auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Wahlen und Abstimmungen bei Versammlungen können auch auf
elektronischem Wege durchgeführt werden, sofern die Einhaltung der satzungs-
und wahlrechtlichen Voraussetzungen nach dem Parteiengesetz (PartG)
sichergestellt ist.

(1) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen zur Aufstellung der Bewerber
für Kommunalwahlen (Wahlkreisversammlung) werden vom Kreisvorstand
durchgeführt.

(2) Die Einladungsfrist der Kreisverbände für die Mitgliederversammlung zur
Aufstellung von Bewerbern für Kommunalwahlen beträgt zwei Wochen. Wird
nach der Aufstellungsversammlung eine Nach- oder Neuwahl erforderlich, kann
zur Einhaltung der gesetzlichen Einreichungsfrist die Einladungsfrist durch
Beschluss des zuständigen Kreisvorstandes auf bis drei Tage abgekürzt werden
.

(1) Die Aufstellung der Direktkandidaten in den Wahlkreisen für die Landtags- und
Bundestagswahl werden durch eine Versammlung der im Wahlkreis
stimmberechtigten Mitglieder der Partei durchgeführt. Verantwortlich für die
Ladung und Durchführung der Versammlung ist der Kreisvorstand. Umfasst ein
Wahlkreis das Gebiet mehrerer Kreisverbände, so ist für die Einladung und
Durchführung der Landesvorstand zuständig.

(2) Die Aufstellungsversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen
einzuberufen. Die Aufstellungsversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(1) Die Landeswahlversammlung bestimmt über die Aufstellung der Kandidaten
der Landesliste zur Landtags- bzw. Bundestagswahl. Im Übrigen finden die
Regelungen des § 5 der Satzung Anwendung.

(2) Die Delegierten zur Aufstellung von Kandidaten für die Landesliste zur
Landtags- bzw. Bundestagswahl sind in eigenständigen Versammlungen der
Kreisverbände zu wählen
.

(1) Der Landesparteitag wählt die vom Landesverband zu entsendenden
Delegierten für Bundesparteitage. Es soll die gleiche Zahl an Ersatzdelegierten
gewählt werden.

(2) Der Landesparteitag wählt die vom Landesverband zu entsendenden
Delegierten für die Aufstellungsversammlungen zur Europawahl und sind in
eigenständigen Versammlungen des Landesverbands zu wählen. Es soll die
gleiche Zahl an Ersatzdelegierten gewählt werden.

Für die Vorbereitung der Aufstellung von Kandidaten zu der Landtags- und
Bundestagswahl hat die Kreisvorsitzendenkonferenz die Aufgabe, eine
Auflistung von Kandidaten zu erarbeiten, die die Vorschläge der Kreisverbände
berücksichtigt (Vorschlagsliste). Zu berücksichtigen sind dabei die von den
Kreisverbänden gewählten Kandidaten, die für die entsprechenden Wahlkreise
zu den öffentlichen Wahlen aufgestellt und gewählt wurden. Die Kreisverbände
übermitteln ihre Kandidaten dem Landesvorstand. Bei der Auflistung der
Kandidaten soll idealerweise auf fachliche Eignung im Sinne der politischen
Arbeit, eine regionale Ausgewogenheit und einen soziologischen Ausgleich
geachtet werden. Die Vorschlagslisten sollen von der
Kreisvorsitzendenkonferenz beschlossen werden und der entsprechenden
Landeswahlversammlung vor Eintritt in die Kandidatenaufstellung vorgestellt
werden. Die geplante Kandidatenaufstellung soll der Einladung zur
Landeswahlversammlung beiliegen.

(1) Der Landesvorstand beschließt die Bildung und den inhaltlichen Zuschnitt von
Landesfachausschüssen. Ein so eingesetzter Landesfachausschuss bleibt bis zur
Neukonstituierung eines von einem neuen Landesvorstand eingesetzten
Landesfachausschusses im Amt.

Die Auflösung der Landesfachausschüsse kann der Landesvorstand mit ¾
Mehrheit beschließen. Vor der Beschlussfassung ist der Sprecher oder einer
seiner Stellvertreter des betroffenen Landesfachausschusses vom
Landesvorstand zu hören. Der Auflösungsbeschluss ist parteiöffentlich zu
begründen.

(2) Aufgabe der Landesfachausschüsse ist es, programmatische Aussagen der
Partei zu entwickeln und den Landesvorstand sachverständig zu beraten. Ihre
Tätigkeit richtet sich nach einer vom Landesvorstand zu beschließenden
Geschäftsordnung, die die Einzelheiten über Zusammensetzung, Einberufung,
Geschäftsführung, Beschlussfähigkeit und Stimmrechte, Bildung, Vorsitz und
Vertretung, Amtszeit, Abberufung und Organisation der Arbeit regelt.

(3) Die Landesfachausschüsse können in eigener Verantwortung mit anderen
Landesfachausschüssen des Landesverbandes Arbeitsgruppen bilden.

(1) Die Landesprogrammkommission besteht aus einem vom Landesvorstand,
einem von der Fraktion im Landtag (sofern vorhanden) und je einem von jedem
Kreisvorstand benannten Mitglied sowie den jeweiligen Sprechern der
Landesfachausschüsse. Die Landesprogrammkommission gibt sich selbst eine
Geschäftsordnung.

(2) Die Landesprogrammkommission hat die Aufgabe, die Arbeit der
Landesfachausschüsse zu koordinieren. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit ihrer bei den Abstimmungen anwesenden Mitglieder.
Minderheitenvoten mit einem Viertel der Stimmen der bei der Abstimmung
anwesenden Mitglieder sind als gleichberechtigte Voten zu protokollieren.

(3) Das Ergebnis ist von der Landesprogrammkommission auf dem
Landesparteitag vorzustellen.

Über Änderungen der Satzung entscheidet der Landesparteitag mit
Zweidrittelmehrheit.

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der Satzung im Übrigen davon
unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine
Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt.

(2) Soweit diese Satzung keine Regelung oder eine mit der Bundessatzung
kollidierende Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Bundessatzung
und ihrer Nebenordnungen.

Diese Satzung und spätere Änderungen treten unmittelbar mit Beschluss des
Landesparteitages vorbehaltlich einer Genehmigung durch den Bundesvorstand
in Kraft.

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